Satzung Aidshilfe Rhein-Sieg e.V.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 22.10.2020

A. Grundlegende Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 

  1. Der Verein führt den Namen „Aidshilfe Rhein-Sieg e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Troisdorf
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen

 

§2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, indem er selbst Aufklärung und Beratung über HIV/STI/Aids und allgemein sexuelle Gesundheit betreibt und Forschungen zu diesem Thema fördert. Er unterstützt Personen, Institutionen durch Beratung, Mitarbeit bei ihrer auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit. HIV-positiven Menschen und deren Angehörigen werden bei der Bewältigung der aus der HIV- Infektion resultierenden Problematik.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:

  • Maßnahmen zur Vorbeugung von HIV und STI-Infektionen
  • Der Verein wirkt auf eine vorurteilsfreie Darstellung der mit HIV/Aids zusammenhängenden Problematik in der Öffentlichkeit ein
  • Er führt Informationsveranstaltungen im Sinne der Prävention durch
  • Weiterbildung von Einrichtungen, die der Gesundheitspflege oder der sozialen Betreuung dienen (Multiplikator*innen)
  • Die Beratung und Betreuung von HIV-positiven und an AIDS erkrankten Menschen, sowie deren sozialem Umfeld, um einer drohenden Isolierung vorzubeugen und die Akzeptanz in der Gesellschaft zu verbessern
  • Maßnahmen gegen Diskriminierung von Menschen mit HIV und Aids
  • Projekte der Selbsthilfe und Selbstorganisation unterstützen und fördern
  • Netzwerkarbeit in Bezug auf HIV/ STI sowie Themen der sexuellen Gesundheit
  • Ziel des Vereins ist darüber hinaus die Förderung u. Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit gemäß § 1 SGB VIII (Jugendhilfe). Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
  • Der Verein kann Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene (Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender) schaffen, zur Stärkung ihrer sexuellen Identität und Orientierung.

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein mit Sitz in Troisdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Verwirklichung der genannten Vereinszwecke kann der Verein eine Beratungsstelle einrichten und unterhalten.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig
  5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlich ist.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zur Hälfte an die Aids-Hilfe-NRW e.V. und die Deutsche-AIDS-Hilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied oder außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person.
  4. Eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft muss beim Vorstand der Gesundheitsagentur – AIDS-Hilfe Rhein-Sieg e.V. schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

§4 Rechte der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben die Pflicht zur gegenseitigen Kooperation und Information.
  2. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder.
  3. Das Stimmrecht eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug befindet.
  4. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig.
  5. Alle ordentlichen Mitglieder haben Rede- Antrags und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§5 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch den Tod bzw. das Erlöschen bei juristischen Personen
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
  2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
  3. Der Ausschluss erfolgt:
  1. wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat
  2. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
  1. Über den Ausschluss, der das sofortige Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge hat, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorher ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen ihn ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Ausschlusstermins. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
  3.  Eine Ruckgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

 

B. Organe des Vereins

§7 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Organe schaffen.

 

§8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  4.  Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
  5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er ist dazu verpflichtet, wenn

    1. das Vereinsinteresse dies erfordert
    2. ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    2. Wahl zweier Kassenprüfer*innen
    3. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen
    4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen
    5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern
    8. Beschlussfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen wird
    9. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
    10. Beschlussfassung zur Vereinsauflösung

 

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Versammlungsleitung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen.
  4. Abstimmungen erfolgen offen, es ist geheim abzustimmen, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Acht.
  5. Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, entscheidet das Votum des Versammlungsleiters.
  6. Außerordentliche Mitglieder haben Rederecht aber kein Stimmrecht.
  7. Ordentliche Mitglieder haben eine Stimme.
  8. Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden.
  9. Beschlüsse über solche Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. § 33 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

§11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der Vorstand kann aus seiner Mitte den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens zwei Mitglieder zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes abgelöst werden.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  8. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen. Sie ist schriftlich niederzulegen.
  9. Die Mitglieder des Vorstands können die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen, soweit dies die Haushaltslage des Vereins zulässt.

 

§12 Hauptamtliche Mitarbeiter, Beratungsstelle

 

  1. Zur Bewältigung der Vereinsarbeit und zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein hauptamtliche Mitarbeiter einstellen sowie Geschäfts- und Beratungsstellen einrichten und unterhalten.
  2. Er kann eine Leitung zur Führung der Beratungsstelle einsetzen. Der Umfang der Leitung wird vom Vorstand schriftlich geregelt.

 

C. Sonstiges

§14 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer*innen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

 

§15 Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften

 

  1. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind festzuhalten.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.